Diese Satzung war gültig von 1974 bis 2001
§1 |
|
Zweck des Vereins |
| |
|
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung und zwar Pflege, Erhaltung und Förderung der Akkordeon- und Volksmusik, sowie Förderung und Ausbildung der musizierenden Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) regelmäßige Übungsstunden
b) Veranstaltung von Konzerten
c) Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltunge
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Harmonika-Verbandes e.V. Er erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnung des DHV an. |
| |
|
|
§2 |
|
Namen |
| |
|
Der Verein wurde am 14. Juni 1934 als Harmonika-Club gegründet. Seit 10. Januar 1959 führt er den Namen Harmonika-Orchester Endersbach e.V. |
| |
|
|
§3 |
|
Sitz |
| |
|
Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt-Endersbach. |
| |
|
|
§4 |
|
Eintragung |
| |
|
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen (V.R. 308). |
| |
|
|
§5 |
|
Geschäftsjahr |
| |
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| |
|
|
§6 |
|
Mitglieder |
| |
|
Mitglied können auf Antrag alle Personen werden, die die Satzungen des Vereins anerkennen. Das aktive und passive Wahlalter wird auf 16 Jahre festgesetzt. Vom 16. Lebensjahr an zählt die Mitgliedschaft für die Ehrungsbestimmungen. |
| |
|
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendlichen
e) Schülern |
| |
|
|
§7 |
|
Aktive Mitglieder |
| |
|
Die aktiven Mitglieder sind solche Vereinsangehörige, die regelmäßig die Musikproben besuchen und in einem der Orchester mitwirken. |
| |
|
|
§8 |
|
Passive Mitglieder |
| |
|
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht in einem der Orchester mitspielen. Sie sollen dennoch am Vereinsleben mitwirken und den Verein bei Veranstaltungen unterstützen. |
| |
|
|
§9 |
|
Ehrenmitglieder |
| |
|
Mitglieder, die sich um den Verein und die Volksmusik verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss des Ausschußes mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. |
| |
|
|
§10 |
|
Jugendliche und Schüler |
| |
|
Für Jugendliche und Schüler werden Spielgruppen zur Erlernung des Akkordeonspielens unterhalten. Zur Weiterbildung dient das Schüler- bzw. Jugendorchester. |
| |
|
|
§11 |
|
Mitgliedsbeitrag |
| |
|
Die Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung beschlossen. |
| |
|
|
§12 |
|
Erlöschen der Mitgliedschaft |
| |
|
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluß
d) Auflösung des Vereins |
| |
|
|
§13 |
|
Austritt |
| |
|
Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden, spätestens 1/4-Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Für das laufende Jahr ist der Beitrag voll zu entrichten.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Beiträge oder einen Anteil an dem Vereinsvermögen. |
| |
|
|
§14 |
|
Ausschluß |
| |
|
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vereinsausschuß mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder zustimmt. Gegen die Entscheidung kann vom Betroffenen Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung stimmt über den Einspruch geheim ab, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde. |
| |
|
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung und Vereinskameradschaft
b) Unehrenhaftes Betragen
c) Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages |
| |
|
|
§15 |
|
Pflichten der Mitglieder |
| |
|
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es:
a) die Grundsätze der Satzung im allgemeinen Vereinsleben jederzeit fördern zu helfen
b) den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten und
c) die Beiträge pünktlich zu entrichten. |
| |
|
|
§16 |
|
Rechte der Mitglieder |
| |
|
Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt
- das Akkordeonspiel zu erlernen
- Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben
- Veranstaltungen des Vereins, zu den vom Ausschuß beschlossenen Bedingungen, zu besuchen.
Die Mitgliedsrechte sind nicht abtretbar. |
| |
|
|
§17 |
|
Organe des Vereins |
| |
|
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Vereinsausschuß
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt (Ausnahme §9, 13, 17, 18 und 32). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen können. |
| |
|
|
§18 |
|
Die Mitgliederversammlung |
| |
|
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Der Zeitpunkt der Versammlung muß mindestens 14 Tage vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt bekannt gemacht werden.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 10 Tage vor Abhaltung derselben beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge während der Versammlung können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zur Beratung oder zur Beschlußfassung gelangen. Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.
Zu Beginn jedes Geschäftsjahres beruft der 1. Vorsitzende die Mitgliederversammlung ein. In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:
a) Genehmigung der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, Kassiers, Schriftführers und des Dirigenten.
b) Entlastungen
c) Neuwahlen
d) Haushaltsplan
e) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
f) Beschlußfassung über eingereichte Anträge
g) Verschiedenes |
| |
|
|
§19 |
|
Die außerordentliche Mitgliederversammlung |
| |
|
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erforderlich machen. Der 1. Vorsitzende muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Vereinsausschuß mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder oder einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. |
| |
|
|
§20 |
|
Der Vorstand |
| |
|
Der Vorstand des Vereins ist sein gesetzlicher Vertreter.
Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
| |
|
|
§21 |
|
Der Vereinsausschuß |
| |
|
Der Vereinsausschuß unterstützt den Vorstand in der Führung der laufenden Geschäfte. Der Ausschuß beschließt jährlich die Summe, über die der Vorstand ohne weitere Genehmigung frei verfügen kann.
Die gefaßten Beschlüsse sind für den 1. Vorsitzenden bindend. Ausschußsitzungen sind mindestens 10 Tage vor Sitzungstermin schriftlich einzuberufen.
Die Mitglieder des Ausschußes sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer
e) der Jugendleiter
f) Beisitzer aktiv (4 Beisitzer)
g) Beisitzer passiv (3 Beisitzer)
h) Ehrenvorsitzende des Vereins (sie sind mit Sitz und Stimme im Ausschuß vertreten) |
| |
|
|
§22 |
|
Wahl des Vereinsausschußes |
| |
|
Der Vereinsausschuß wird abwechslungsweise je zur Hälfte alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlleitung wird durch den 1. Vorsitzenden vorgenommen. Falls dieser zur Wahl steht, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Es kann auch ein Wahlleiter von der Versammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Offene Abstimmung ist auf Antrag zulässig.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. |
| |
|
|
§23 |
|
Der 1. Vorsitzende |
| |
|
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen. Er leitet den Verein entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschußes, stellt den Haushaltsplan für das laufende Jahr auf und erstattet bei der Mitgliederversammlung seinen Tätigkeitsbericht für das vergangene Geschäftsjahr. |
| |
|
|
§24 |
|
Der 2. Vorsitzende |
| |
|
Der 2. Vorsitzende vertritt und unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Vereinsführung. |
| |
|
|
§25 |
|
Der Kassier |
| |
|
Der Kassier führt die Kassengeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Anläßlich der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er Rechnung über das vergangene Geschäftsjahr zu geben. Die Abrechnung ist vor der Bekanntgabe an die Mitgliederversammlung durch zwei Prüfer zu prüfen, welche nicht dem Ausschuß angehören dürfen.
Die Prüfer haben das Ergebnis bei der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfung vorzunehmen. |
| |
|
|
§26 |
|
Kassenprüfer |
| |
|
Die Kassenprüfer werden für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt. |
| |
|
|
§27 |
|
Der Schriftführer |
| |
|
Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften der Mitgliederversammlung und der Ausschußsitzungen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Er ist für das Pressewesen verantwortlich. |
| |
|
|
§28 |
|
Der Jugendleiter |
| |
|
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen und Schüler und ist für die aktive Jugendarbeit zuständig |
| |
|
|
§29 |
|
Beisitzer |
| |
|
Besonders dem Verein verbundene Mitglieder sollten sich für den Ausschuß zur Verfügung stellen. |
| |
|
|
§30 |
|
Musikständchen |
| |
|
a) Jedem aktiven Mitglied wird, falls er es wünscht zur Hochzeit gespielt
b) Ausschußmitglieder sind wie aktive Mitglieder zu behandeln
c) Jedem Mitglied wird ab dem 60. Geburtstag alle 10 Jahre, sofern er es wünscht, ein Ständchen gespielt. |
| |
|
|
§31 |
|
Ehrungsbestimmungen |
| |
|
Vom Verein werden verliehen:
a) für 15 Jahre aktiv - Ehrennadel in Silber
b) für 25 Jahre aktiv - Ehrennadel in Gold
c) für 25 Jahre passiv - Ehrennadel in Silber
d) für 40 Jahre passiv - Ehrennadel in Gold
Ausschußmitglieder sind wie aktive Mitglieder zu behandeln. |
| |
|
|
§32 |
|
Haftung |
| |
|
Für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge haftet der Verein nicht. |
| |
|
|
§33 |
|
Auflösung des Vereins |
| |
|
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins darf das verbliebene Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §1 dieser Satzung verwendet werden. |
| |
|
|
§34 |
|
Gerichtsstand |
| |
|
Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht Waiblingen zuständig. |